Entlastungsbudget: zwei Bedeutungen, einfach erklärt
Stand: 28.09.2026 · Referentenentwurf vom 05.06.2026, noch nicht beschlossen
Mit „Entlastungsbudget“ ist heute meist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeint. Nach dem Entwurf zur Pflegereform soll ab 2027 etwas ganz anderes so heißen: der monatliche Betrag, der das Pflegegeld ersetzt.
Heute (seit 1.7.2025): der Gemeinsame Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Topf. Im Gesetz heißt er „Gemeinsamer Jahresbetrag“ (§ 42a SGB XI). „Entlastungsbudget“ ist nur der übliche Name im Alltag.
- Höhe: bis zu 3.539 € im Kalenderjahr.
- Wer: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden.
- Wofür: Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person z. B. krank ist oder Urlaub macht, und Kurzzeitpflege in einer Einrichtung. Beides jeweils bis zu 8 Wochen im Jahr.
- Pflegegeld läuft weiter: Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, bis zu 8 Wochen im Jahr.
Ab 2027 (Entwurf): das Entlastungsbudget statt Pflegegeld
Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll das Pflegegeld ab 2027 „Entlastungsbudget“ heißen. Es wird monatlich gezahlt, je nach Pflegegrad:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute (2026) | Entlastungsbudget ab 2027 Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 386 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 638 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 889 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.079 € |
Pflegegrad 1 bekommt weder heute Pflegegeld noch nach dem Entwurf ein Entlastungsbudget (Leistungen bei Pflegegrad 1).
Das Entlastungsbudget soll künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und geplante Verhinderungspflege abdecken. Heute gibt es dafür eigene Leistungen. Der höhere Monatsbetrag ist deshalb kein reines Plus. Neue Fälle mit Pflegegrad 2 oder 3 sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte erhalten Entwurf.
Und der heutige Gemeinsame Jahresbetrag? § 42a SGB XI soll gestrichen werden. An seine Stelle tritt das Überbrückungsbudget für akute Situationen und Kurzzeitpflege: 1.855 € im Jahr bei Pflegegrad 2 und 3, 2.285 € bei Pflegegrad 4 und 5 Entwurf.
Vergleich: heute und nach dem Entwurf
| Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag | Ab 2027: Entlastungsbudget Entwurf | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 42a SGB XI (geltendes Recht) | § 37 SGB XI in der Fassung des Entwurfs |
| Was es ist | fasst seit 1.7.2025 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Betrag zusammen | ersetzt das Pflegegeld |
| Zahlung | Jahresbetrag, bis 3.539 € | monatlich, 386 € bis 1.079 € je nach Pflegegrad |
| Wer | ab Pflegegrad 2 | Pflegegrad 2 bis 5 |
| Wofür | Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege | freie Verwendung wie heute das Pflegegeld, künftig auch für Verbrauchsmittel und geplante Verhinderungspflege |
| Was danach kommt | soll 2027 gestrichen werden; Nachfolger: Überbrückungsbudget, 1.855 € oder 2.285 € im Jahr | ab 2028 jährliche Anpassung an die Preise geplant |
Ein Beispiel
Frau K. hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Die Tochter fährt zwei Wochen in den Urlaub, ein Pflegedienst übernimmt in dieser Zeit.
- Heute: Frau K. erhält 599 € Pflegegeld im Monat. Die Kosten der Vertretung kann sie aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag bezahlen, bis zu 3.539 € im Jahr. Während der Vertretung läuft die Hälfte des Pflegegeldes weiter.
- Ab 2027 nach dem Entwurf: Frau K. erhält 638 € Entlastungsbudget im Monat Entwurf. Einen eigenen Topf für den geplanten Urlaub gibt es dann nicht mehr: Die Vertretung soll aus dem Entlastungs-, Sachleistungs- oder Sozialraumbudget bezahlt werden. Das Überbrückungsbudget (1.855 € im Jahr) ist für akute Situationen und Kurzzeitpflege gedacht, z. B. wenn die Tochter plötzlich ausfällt.
Wie hoch die Beträge am Ende wirklich sind, entscheidet erst das beschlossene Gesetz.
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Quellen
- SGB XI § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag
- SGB XI § 39: Verhinderungspflege
- SGB XI § 42: Kurzzeitpflege
- SGB XI § 37: Pflegegeld
- Referentenentwurf PNOG vom 05.06.2026 (PDF): Entlastungsbudget S. 38; Überbrückungsbudget und Streichung § 42a S. 39, 184; Verbrauchsmittel S. 41, 182
- BMG: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz