Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Muss das versteuert werden?

Stand: 17.10.2026 · geltendes Recht 2026

Für die pflegebedürftige Person ist Pflegegeld steuerfrei. Geben Sie es an pflegende Angehörige weiter, bleibt es bei ihnen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Bei Nachbarn oder bezahlten Kräften kann das anders sein. Wählen Sie, wer das Geld bekommt, den Pflegegrad und den Betrag, der weitergegeben wird. Sie sehen, ob es steuerfrei bleibt oder ob Sie etwas klären sollten.

Annahmen des Checks

Kurz gesagt

Das Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei: Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei. Gibt sie das Geld an pflegende Angehörige weiter, bleibt es bei diesen steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags, wenn die Pflege durch Angehörige oder aus sittlicher Pflicht geschieht (§ 3 Nr. 36 EStG). Bei Nachbarn und Bekannten ohne sittliche Pflicht sollten Sie vorab klären, wie die Zahlung steuerlich behandelt wird.

Der Check oben zeigt Ihren Fall. Wie Sie den Pflegegrad beantragen, steht unter Pflegegrad beantragen. Die Höhe des Pflegegeldes finden Sie bei Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.

Pflegegeld bei der pflegebedürftigen Person

Leistungen aus der Pflegeversicherung, auch das Pflegegeld, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Vorschrift nennt das Wort „Pflegegeld“ nicht, sondern „Leistungen aus einer Pflegeversicherung“; das Pflegegeld fällt darunter.

Weitergabe an Angehörige oder Pflegepersonen

Gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiter, bleibt es bei diesen steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes (mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags), wenn es Angehörige sind oder die Pflege aus sittlicher Pflicht geschieht.

Steuerfreier Rahmen bei Weitergabe, pro Monat
PflegegradPflegegeldMindestbetrag
Pflegegrad 2347 €131 €
Pflegegrad 3599 €131 €
Pflegegrad 4800 €131 €
Pflegegrad 5990 €131 €

Das gilt entsprechend, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe erhält. Quelle: § 3 Nr. 36 EStG, geprüft 17. Oktober 2026.

Ob Sie als pflegende Person außerdem einen Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen können, klärt der Pflege-Pauschbetrag-Check.

Nachbarn, Freunde und Bekannte

Die Befreiung nennt Angehörige und Personen, die eine sittliche Pflicht erfüllen. Ob die Zahlung an Nachbarn oder Bekannte ohne sittliche Pflicht steuerpflichtig ist, klären Sie vorab mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Zählt Pflegegeld als Einkommen?

Das Pflegegeld wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme gilt für das Pflegeunterstützungsgeld; für gleichwertige Leistungen privater Pflegeversicherungen gilt das entsprechend (§ 13 Abs. 5 SGB XI).

Ob weitergegebenes Pflegegeld bei einkommensabhängigen Leistungen der Pflegeperson angerechnet wird, regelt diese Vorschrift nicht ausdrücklich; klären Sie das mit dem zuständigen Leistungsträger.

Weitergeleitetes Pflegegeld und Unterhalt

Gibt die pflegebedürftige Person Pflegegeld an Sie als Pflegeperson weiter, wird es beim Unterhalt in der Regel nicht mitgerechnet; es gibt Ausnahmen (§ 13 Abs. 6 SGB XI). Eine Ausnahme betrifft Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von ihr erwartet werden kann, ihren Bedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken, und die gepflegte Person mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. Bei Streit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.

Erhöht Pflegegeld meinen Steuersatz?

Pflegegeld erhöht Ihren Steuersatz nicht (kein Progressionsvorbehalt), nach dem Gesetzestext: § 32b EStG zählt Pflegegeld nicht auf.

Geplant für 2027 geplant

Laut Kabinettsentwurf (30.09.2026) soll das Pflegegeld „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt werden. In unserer Stichwortsuche im Kabinettsentwurf haben wir keine Änderung von § 3 EStG gefunden. Der Mindestbetrag in § 3 Nr. 36 EStG knüpft an den Entlastungsbetrag; ob er 2027 angepasst wird, ist offen. Die Beträge für 2027 stehen unter Pflegereform 2027.

Grenzen

Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung. Im Einzelfall entscheiden Finanzamt und Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss ich Pflegegeld als pflegebedürftige Person versteuern?

Nein. Leistungen aus der Pflegeversicherung, auch das Pflegegeld, sind steuerfrei. Quelle: § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, geprüft 17. Oktober 2026.

Muss ich weitergegebenes Pflegegeld als pflegender Angehöriger versteuern?

Grundsätzlich nicht, soweit es die Höhe des Pflegegeldes nicht übersteigt, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags, und Sie Angehöriger sind oder aus sittlicher Pflicht pflegen. Für darüber hinausgehende Beträge klären Sie die Behandlung mit dem Finanzamt. Quelle: § 3 Nr. 36 EStG, geprüft 17. Oktober 2026.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Nachbarn und Bekannte?

Das ist nicht sicher. Die Befreiung nennt Angehörige und Personen, die eine sittliche Pflicht erfüllen. Klären Sie die Zahlung an Nachbarn oder Bekannte vorab mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Quelle: § 3 Nr. 36 EStG, geprüft 17. Oktober 2026.

Zählt Pflegegeld als Einkommen bei anderen Sozialleistungen?

Nein, bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, bleibt es unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für das Pflegeunterstützungsgeld. Ob weitergegebenes Pflegegeld bei einkommensabhängigen Leistungen der Pflegeperson angerechnet wird, regelt diese Vorschrift nicht ausdrücklich; klären Sie das mit dem zuständigen Leistungsträger. Quelle: § 13 Abs. 5 SGB XI, geprüft 17. Oktober 2026.

Erhöht Pflegegeld meinen Steuersatz?

Nach dem Gesetzestext nicht: Pflegegeld steht nicht in der Liste der Leistungen mit Progressionsvorbehalt. Quelle: § 32b EStG, geprüft 17. Oktober 2026.

Wird weitergegebenes Pflegegeld beim Unterhalt mitgerechnet?

In der Regel nicht. Es gibt Ausnahmen, etwa für bestimmte Unterhaltsansprüche der Pflegeperson. Quelle: § 13 Abs. 6 SGB XI, geprüft 17. Oktober 2026.

Quellen

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihres Finanzamts. Impressum