Rente brutto netto: Was bleibt nach Krankenkasse und Steuer?

Stand: 30.09.2026 · Werte 2026

Dieser Rentenrechner brutto netto zeigt, was von Ihrer Rente nach Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufs Konto kommt und wie viel Einkommensteuer Sie im Schnitt einplanen sollten. Der Rente brutto netto Rechner sagt auch, ob eine Steuererklärung wahrscheinlich nötig ist. Kostenlos, ohne Anmeldung, Ihre Angaben bleiben im Browser.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung: was die Rentenkasse einbehält

Von der Bruttorente behält die Rentenversicherung die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ein und überweist den Rest. Bei einer gesetzlichen Krankenkasse zahlen Rentner:

Der Rechner nimmt an, dass Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Ausnahmen bei der Pflegeversicherung, zum Beispiel für sehr früh Geborene, bildet er nicht ab.

Steuern auf die Rente: Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur zum Teil steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab (§ 22 EStG):

Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
RentenbeginnSteuerpflichtiger Anteil
bis 200550 %
201060 %
201570 %
202080 %
202382,5 %
202684 %

Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben: der Rentenfreibetrag. Er ändert sich danach nicht mehr. Deshalb ist jede spätere Rentenerhöhung voll steuerpflichtig, und der steuerfreie Anteil sinkt im Verhältnis zur Rente. Wie sich das auswirkt, zeigt die Seite Rentenerhöhung 2027.

Vom steuerpflichtigen Teil ziehen Sie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € ab. Dazu kommen Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (bei Ehepaaren das Doppelte). Auf den Rest gilt der Grundfreibetrag: Bis 12.348 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr fällt keine Einkommensteuer an.

Steuererklärung als Rentner: wann sie Pflicht ist

Nach § 56 EStDV ist in der Regel eine Steuererklärung abzugeben, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren gilt das Doppelte. Das kann auch dann der Fall sein, wenn am Ende keine Steuer zu zahlen ist, weil Sonderausgaben das Einkommen senken. Unabhängig davon kann das Finanzamt zur Abgabe auffordern. Der Rechner gibt nur eine Tendenz an. Prüfen Sie es mit Ihrem Steuerbescheid oder fragen Sie das Finanzamt.

Was der Rentenrechner nicht berücksichtigt

Der Rentenfreibetrag wird geschätzt, wenn Sie ihn nicht eingeben. Die Schätzung ist meist nah dran, kann aber vom Steuerbescheid abweichen.

Häufige Fragen

Wie berechne ich Rente brutto netto?

Von der Bruttorente ziehen Sie den Beitrag zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ab. Das Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag. Davon geht im Schnitt noch die Einkommensteuer ab, sofern welche anfällt. Der Rentenrechner oben macht diese Schritte für Sie.

Wird die Einkommensteuer von meiner Rente abgezogen?

Nein. Die Rentenversicherung behält nur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Einkommensteuer setzt das Finanzamt nach Ihrer Steuererklärung fest, im Jahr darauf per Steuerbescheid, bei höheren Beträgen auch mit vierteljährlichen Vorauszahlungen. Planen Sie sie deshalb selbst ein.

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Wahrscheinlich ja, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt (§ 56 EStDV). Der Rechner zeigt eine Tendenz. Verbindlich ist nur, was das Finanzamt sagt.

Warum ist die Rentenerhöhung voll steuerpflichtig?

Der Rentenfreibetrag wird einmal festgeschrieben und wächst nicht mit. Jeder Euro, um den die Rente später steigt, zählt deshalb zum steuerpflichtigen Teil.

Wo finde ich meine Bruttorente?

Im Rentenbescheid und in der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung. Dort steht die Rente vor Abzügen und der Zahlbetrag. Kennen Sie nur den Betrag auf dem Konto, wählen Sie oben „Auszahlungsbetrag“.

Wo finde ich den Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse?

Auf der Webseite Ihrer Krankenkasse oder in der Mitteilung über Beitragsänderungen. Der Durchschnittssatz 2,9 % ist nur die Vorgabe des Rechners.

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Quellen

Keine Steuerberatung; Schätzung ohne Gewähr. Impressum