Verhinderungspflege 2027: abgeschafft? Rechner für den Rest 2026 und was 2027 bleibt
Stand: 03.10.2026 · Werte 2026 geltendes Recht, 2027 geplant (Kabinettsentwurf PNOG)
Nach dem Kabinettsentwurf zur Pflegereform vom 30.09.2026 soll die Verhinderungspflege ab 1. Januar 2027 als eigene Leistung entfallen. Beschlossen ist das noch nicht: Bundestag und Bundesrat stehen aus. Sicher ist: Der Jahresbetrag 2026 von 3.539 € verfällt am 31.12.2026. Der Rechner zeigt, was Ihnen 2026 noch zusteht und was nach dem Entwurf 2027 für dieselbe Vertretung bliebe.
Fristen: was bis 31.12.2026 wichtig ist
- Rest 2026 nutzen: Ersatzpflege bis 31.12.2026 durchführen, Belege sofort einreichen. Der Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr und wird nicht ins nächste Jahr übertragen. Nur Ersatzpflege, die 2026 stattfindet, zählt auf den Betrag 2026.
- Ersatzpflege aus 2025: Den Antrag auf Erstattung mit Belegen müssen Sie bis 31.12.2026 stellen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI: bis zum Ende des Jahres, das auf die Ersatzpflege folgt).
- Ersatzpflege aus 2026: Nach geltendem Recht können Sie die Kosten bis 31.12.2027 einreichen. Der Entwurf regelt nicht ausdrücklich, ob das nach dem Wegfall der Verhinderungspflege so bleibt. Reichen Sie die Belege deshalb möglichst noch 2026 ein, spätestens früh 2027.
- Kein Antrag vorab: Sie müssen die Verhinderungspflege nicht vorher beantragen. Die Kasse erstattet danach gegen Nachweis.
Verhinderungspflege 2026: so viel zahlt die Pflegekasse
Verhinderungspflege gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt. Seit 1.7.2025 gibt es keine Vorpflegezeit mehr. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf, den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (§ 42a SGB XI; was „Entlastungsbudget“ heute und 2027 bedeutet, mit Pflegegeld-Tabelle). Was für Kurzzeitpflege verbraucht ist, fehlt der Verhinderungspflege.
| Pflegegrad | Vertretung durch Angehörige (2 × Pflegegeld) | Andere Personen oder Pflegedienst | Pflegegeld-Kürzung bei 14 Tagen |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 694 € | 3.539 € | 69,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.198 € | 3.539 € | 119,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.600 € | 3.539 € | 160 € |
| Pflegegrad 5 | 1.980 € | 3.539 € | 198 € |
- Angehörige (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad oder im selben Haushalt, nicht beruflich): Die Kasse erstattet in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen dazu, alles zusammen bis zum Rest des Jahresbetrags.
- Andere Personen und Pflegedienste: bis zum Rest des Jahresbetrags (§ 39 Abs. 2 SGB XI). Das gilt auch für Angehörige, die die Ersatzpflege beruflich übernehmen.
- Dauer: höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr.
- Pflegegeld: Während der Verhinderungspflege läuft die Hälfte weiter, bis 8 Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Für den ersten und letzten Tag zahlen die Kassen das volle Pflegegeld (Verwaltungspraxis, nicht im Gesetz). Ein Tag sind 1/30 des Monatsbetrags.
- Stundenweise: Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag weg, kürzen die Pflegekassen das Pflegegeld nicht, und die Tage zählen nicht auf die 8 Wochen. Das Geld zählt aber auf den Jahresbetrag. Die 8-Stunden-Grenze steht nicht im Gesetz, so handhaben es die Pflegekassen (Verwaltungspraxis).
- Zusätzlich: Den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat können Sie für anerkannte Angebote ergänzend einsetzen (§ 45b SGB XI).
Ab 2027: was nach dem Kabinettsentwurf bleibt geplant (Kabinettsentwurf PNOG)
Der Entwurf ersetzt § 39 (Verhinderungspflege) durch das Überbrückungsbudget und streicht den Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a). Die Begründung sagt: „Die Verhinderungspflege ist nun keine eigenständige Leistung mehr.“ Für eine geplante Vertretung zu Hause, etwa im Urlaub, gibt es keinen eigenen Topf und keine Erstattung mehr. Bezahlt wird sie aus:
- dem Pflegegeld, das ab 2027 höher ist und „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt wird (Beträge je Pflegegrad). Es läuft während einer Vertretung zu Hause ungekürzt weiter. Damit bezahlen Sie Angehörige oder eine Nachbarin selbst.
- dem Sachleistungsbudget, wenn ein zugelassener Pflegedienst vertritt. Das Pflegegeld sinkt dann in dem Monat anteilig (Kombinationsleistung).
- dem Sozialraumbudget von 175 € im Monat, nur für anerkannte Angebote, etwa anerkannte Nachbarschaftshilfe. Es kann nicht angespart werden.
Das neue Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr (Pflegegrad 2 bis 5) ist für Kurzzeitpflege und für Akutsituationen gedacht, also unvorhersehbare Ausfälle. Ein geplanter Urlaub ist keine Akutsituation. Über das Überbrückungsbudget geht Urlaub nur als Kurzzeitpflege in einer Einrichtung. Dabei läuft die Hälfte des Pflegegeldes weiter.
| Pflegegrad | 2026: mehr von der Kasse als im normalen Monat | 2027: Sachleistungsbudget je Monat geplant (Kabinettsentwurf PNOG) | 2027: Pflegegeld im Urlaubsmonat geplant (Kabinettsentwurf PNOG) | 2027: mehr von der Kasse als im normalen Monat geplant (Kabinettsentwurf PNOG) |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 1.430,60 € | 890 € | 0 € | 510 € |
| Pflegegrad 3 | 1.380,20 € | 1.590 € | 35,66 € | 905,66 € |
| Pflegegrad 4 | 1.340 € | 2.090 € | 251,24 € | 861,24 € |
| Pflegegrad 5 | 1.302 € | 2.530 € | 439,68 € | 859,68 € |
Bei Pflegegrad 2 reicht das Sachleistungsbudget nicht für 1.500 €: 610 € zahlen Sie dann selbst, und das Pflegegeld fällt in dem Monat ganz weg. Offen ist, wie die Kassen bei einem einzelnen Urlaubsmonat die 6-Monats-Bindung an die Aufteilung zwischen Pflegegeld und Sachleistung anwenden (§ 38 SGB XI). Die Rechnung nimmt an, dass die Vertretung in einen Kalendermonat fällt.
Rechenbeispiel: Pflegegrad 3, Tochter fährt 2 Wochen in den Urlaub
Die Tochter pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) und ist 14 Tage am Stück weg, alles im selben Monat. 2026 wurde noch nichts aus dem Jahresbetrag genutzt.
2026 (geltendes Recht)
- Der Sohn vertritt, nicht beruflich: Die Kasse erstattet, was die Familie ihm zahlt, höchstens 1.198 € im Jahr (2 × 599 €). Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen dazu.
- Ein Pflegedienst oder die Nachbarin vertritt für 1.500 €: Die Kasse erstattet 1.500 €. Für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bis 31.12.2026 bleiben 2.039 €.
- Pflegegeld im Urlaubsmonat: Erster und letzter Tag zählen voll, die 12 Tage dazwischen halb. Die Kürzung beträgt 119,80 €.
2027 geplant (Kabinettsentwurf PNOG)
- Der Sohn vertritt: keine Erstattung. Das Pflegegeld von 630 € läuft ungekürzt weiter, daraus bezahlen Sie ihn.
- Ein Pflegedienst vertritt für 1.500 €: Die Kosten laufen über das Sachleistungsbudget von 1.590 €. Das Pflegegeld sinkt in dem Monat auf 35,66 €.
- Die Nachbarin vertritt: Bezahlung aus dem Pflegegeld. Ist sie als Nachbarschaftshilfe anerkannt, kommen höchstens 175 € aus dem Sozialraumbudget dieses Monats dazu.
- Kurzzeitpflege im Heim statt Vertretung zu Hause: Pflegekosten bis 2.285 € im Jahr aus dem Überbrückungsbudget, das halbe Pflegegeld läuft weiter.
Was der Entwurf offen lässt
- Keine Übergangsregel: Im Entwurf steht nichts dazu, wie Ersatzpflege aus 2026 abgerechnet wird, wenn der Antrag erst 2027 kommt. Nach geltendem Recht geht das bis Ende 2027; der Entwurf regelt das nicht ausdrücklich. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt für einen Leistungsfall das Recht zu der Zeit, in der er eintritt. Sicher ist das nicht.
- Vertretung über den Jahreswechsel (z. B. 28.12.2026 bis 10.01.2027): nicht geregelt. Naheliegend ist, dass die Tage 2026 über den Jahresbetrag 2026 laufen und ab 1.1.2027 die neuen Regeln gelten.
- Angehörige als Nachbarschaftshilfe: Ob Verwandte 2027 als Nachbarschaftshilfe anerkannt werden und Geld aus dem Sozialraumbudget bekommen können, regelt der Entwurf nicht. Das hängt vom Landesrecht ab, ab 2028 von einer Richtlinie der Pflegekassen. Viele Länder schließen nahe Verwandte bisher aus.
- Übertrag des Entlastungsbetrags: Ob nicht genutzte Entlastungsbeträge aus 2026 ins Jahr 2027 mitgenommen werden können, ist im Entwurf nicht geregelt.
- Pflegedienst-Monat und 6-Monats-Bindung: siehe oben.
Häufige Fragen
Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?
Sie soll nach dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) ab 1.1.2027 als eigene Leistung entfallen. Das ist ein Entwurf, kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern.
Ist die Abschaffung schon beschlossen?
Nein. Beschlossen hat das Bundeskabinett am 30.09.2026 nur den Gesetzentwurf. Termine für Bundestag und Bundesrat stehen noch nicht fest (Stand 03.10.2026).
Was ändert sich 2027 bei der Verhinderungspflege (Pflegereform 2027)?
Geplant: Der Jahresbetrag von 3.539 € und die Erstattung für eine Vertretung zu Hause fallen weg. Dafür steigen Pflegegeld und Sachleistung, und das Pflegegeld läuft während einer Vertretung zu Hause ungekürzt weiter. Für Kurzzeitpflege und akute Ausfälle gibt es das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Die anderen Änderungen stehen auf Pflegereform 2027.
Verhinderungspflege 2027 durch eine Privatperson: geht das noch?
Vertreten darf Sie natürlich weiter, wer Sie möchten. Nach dem Entwurf erstattet die Pflegekasse dafür aber nichts mehr, weder bei Angehörigen noch bei Nachbarn. Sie bezahlen die Person aus dem Pflegegeld. Nur wenn sie als Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, kommen bis 175 € im Monat aus dem Sozialraumbudget dazu.
Wie viel Verhinderungspflege gibt es 2027 bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3?
Nach dem Entwurf keinen eigenen Betrag mehr, also 0 €. 2026 sind es bei beiden Pflegegraden bis 3.539 €, für Angehörige bis 694 € (Pflegegrad 2) bzw. 1.198 € (Pflegegrad 3). Ab 2027 steigt das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 auf 380 € und bei Pflegegrad 3 auf 630 € im Monat. Daraus soll auch die Urlaubsvertretung bezahlt werden.
Kann ich Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen?
Ja, aber nur innerhalb der Frist in § 39 SGB XI: bis zum Ende des Jahres nach der Ersatzpflege. Für Ersatzpflege in 2025 heißt das: Antrag mit Belegen bis 31.12.2026. Für Ersatzpflege in 2026 nach geltendem Recht bis Ende 2027; der Entwurf regelt das nicht ausdrücklich, deshalb besser sofort einreichen. Die allgemeine Verjährung von vier Jahren hilft hier nicht, weil diese kürzere Antragsfrist gilt.
Verfällt der Rest der Verhinderungspflege 2026?
Ja. Der Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr, einen Übertrag ins nächste Jahr gibt es nicht. Das galt schon vor der Reform. Ersatzpflege bis 31.12.2026 durchführen, Belege sofort einreichen.
Gibt es eine Petition gegen die Abschaffung?
Ja. Auf openPetition läuft seit 13.06.2026 die Petition „Stoppt die Abschaffung der Verhinderungspflege 2027 – Entlastung für pflegende Angehörige sichern“, gerichtet an das Bundesgesundheitsministerium, den Bundestag und den Bundesrat, Laufzeit bis 13.12.2026. Am 03.10.2026 hatte sie 25.936 von 30.000 angestrebten Unterschriften (Petition auf openPetition). Eine Online-Petition ist rechtlich nicht bindend. Eine offizielle Petition beim Bundestag zu diesem Thema haben wir nicht gefunden.
Gilt das auch bei der AOK?
Ja. Die Regeln stehen im SGB XI und gelten für alle gesetzlichen Pflegekassen gleich, auch für die AOK. Die Kassen informieren meist erst ausführlich, wenn das Gesetz verabschiedet ist. Die AOK führt in ihrer Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren noch keine Termine für Bundestag und Bundesrat.
Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?
Nein. Ein Antrag vorab ist nicht nötig (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Seit 1.7.2025 gibt es auch keine Vorpflegezeit mehr. Sie reichen die Kosten danach mit Belegen bei der Pflegekasse ein.
Weiterlesen
Quellen
- SGB XI § 39: Verhinderungspflege (Höchstbeträge, Angehörige, 8 Wochen, Antragsfrist)
- SGB XI § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €
- SGB XI § 37: Pflegegeld, halbes Pflegegeld während der Verhinderungspflege
- SGB XI § 38: Kombinationsleistung
- SGB XI § 42: Kurzzeitpflege
- SGB XI § 45b: Entlastungsbetrag
- SGB I § 45: Verjährung
- PNOG-Kabinettsentwurf (BMG, 30.09.2026, PDF): §§ 36–39a, 42, 45b neu; Begründung S. 94, 203–204, 210
- BMG: Verhinderungspflege (erster und letzter Tag volles Pflegegeld, stundenweise)
- BMG-Pressemitteilung 30.06.2025: Gemeinsamer Jahresbetrag, Wegfall der Vorpflegezeit
- Pflegestützpunkte Berlin, Infoblatt 8 (Stand 06/2026): stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden
- AOK-Bundesverband: Gesetzgebungsverfahren PNOG
- openPetition: Stoppt die Abschaffung der Verhinderungspflege 2027
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