Pflegegrad 1 wird gestrichen? Was der Entwurf ab 2027 wirklich ändert
Stand: 28.09.2026 · Referentenentwurf vom 05.06.2026, noch nicht beschlossen
Pflegegrad 1 soll nicht abgeschafft werden. Nach dem Entwurf zur Pflegereform fallen ab 2027 aber die beiden Geldleistungen weg, die Pflegegrad 1 heute hat. Hier steht, was genau geplant ist, wen es trifft und was Sie noch 2026 tun können.
Kurz gesagt
- Was: Der Entlastungsbetrag (131 € im Monat) soll bei Pflegegrad 1 entfallen, ebenso die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) Entwurf. Stattdessen ist eine neue Pflegebegleitung geplant.
- Für wen: für alle mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, nach dem Text auch für Menschen, die Pflegegrad 1 schon haben.
- Ab wann: geplant ab 01.01.2027.
- Der Pflegegrad selbst bleibt: Wer Pflegegrad 1 hat, behält ihn. Für neue Anträge ab 2027 soll Pflegegrad 1 aber erst ab 15 statt 12,5 Punkten gelten Entwurf.
- Status: Bisher gibt es nur einen Referentenentwurf. Das Bundeskabinett soll laut Gesundheitsministerium am 30.09.2026 entscheiden; danach beraten Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich noch alles ändern.
Pflegegrad 1 Leistungen: heute und nach dem Entwurf 2027
Pflegegrad 1 bekommt heute kein Pflegegeld. Wie viel Geld es gibt, hängt an zwei Leistungen: dem Entlastungsbetrag und den Verbrauchsmitteln. Genau diese sollen wegfallen.
| Leistung | Heute (2026) | Ab 2027 Entwurf |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | bis 131 € im Monat (§ 45b SGB XI) | 0 €: entfällt für Pflegegrad 1 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektion) | bis 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) | 0 €: entfällt für alle Pflegegrade |
| Pflegegeld | keines | kein Entlastungsbudget |
| Wohnumfeldverbesserung (Umbau, z. B. Bad) | bis 4.180 € je Maßnahme | bleibt, bis 4.180 € |
| Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Hausnotruf, Pflegebett) | ja (§ 40 SGB XI) | bleiben |
| Pflegeberatung | ja | bleibt |
| Beratung zu Hause | halbjährlich möglich | bis zu zwei Beratungen nach der ersten Einstufung und halbjährlich eine, zunächst bis 31.12.2027 |
| Pflegebegleitung (neu) | gibt es nicht | neu: fachliche Begleitung durch die Pflegekasse |
| Pflegekurse, digitale Pflegeanwendungen | ja | bleiben |
| Zuschuss im Pflegeheim | 131 € im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI) | entfällt für neue Fälle; wer ihn 2026 schon bekommt, behält ihn |
Markierte Zeilen: Diese Geldleistungen sollen bei Pflegegrad 1 wegfallen. Alle Angaben für 2027 stammen aus dem Referentenentwurf (§ 28a SGB XI in der Fassung des Entwurfs) und können sich noch ändern.
Zum Vergleich: Bei Pflegegrad 2 bis 5 wird der Entlastungsbetrag nach dem Entwurf nicht gestrichen, sondern zum „Sozialraumbudget“ mit 175 € im Monat (unter 25 Jahren 300 €) Entwurf. Mehr dazu: Pflegereform 2027: alle geplanten Änderungen.
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein. Im Entwurf gibt es Pflegegrad 1 weiter, mit einer eigenen Liste von Leistungen (§ 28a SGB XI-E). Der Entwurf nennt das eine „präventionsorientierte Fokussierung“: Statt Geld soll es mehr Beratung und Begleitung geben.
Zwei Dinge ändern sich trotzdem spürbar:
- Kein Geld mehr: Mit dem Entlastungsbetrag und den Verbrauchsmitteln fallen die einzigen laufenden Geldleistungen weg Entwurf.
- Höhere Einstiegsgrenze: Für Anträge ab 2027 soll Pflegegrad 1 erst ab 15 Gesamtpunkten gelten, heute ab 12,5 Entwurf. Zusätzlich soll die Punktebewertung in drei Bereichen strenger werden. Wer knapp über der heutigen Grenze liegt, bekäme ab 2027 womöglich keinen Pflegegrad mehr.
Die Pflegebegleitung ist neu und muss erst aufgebaut werden: Der Spitzenverband der Pflegekassen soll bis zum 30.06.2027 Empfehlungen dazu abgeben. Bis sie überall bereitsteht, sollen Menschen mit Pflegegrad 1 Beratungsbesuche zu Hause abrufen können.
Wer ist betroffen?
- Sie haben Pflegegrad 1 und leben zu Hause: Ihr Pflegegrad bleibt (§ 142b SGB XI-E). Einen Besitzstandsschutz für den Entlastungsbetrag und die Verbrauchsmittel haben wir im Entwurf aber nicht gefunden. Nach dem Text fallen beide ab 01.01.2027 auch für Sie weg Entwurf.
- Sie haben Pflegegrad 1 und leben im Pflegeheim: Wer den Zuschuss von 131 € im Monat im Jahr 2026 schon bezieht, soll ihn behalten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Für neue Fälle entfällt er Entwurf.
- Sie beantragen erst 2027: Dann gelten nach dem Entwurf die neuen Punktgrenzen und die neuen Leistungen. Wer auf 12,5 bis unter 15 Punkte kommt, bekäme keinen Pflegegrad.
- Sie haben Pflegegrad 2 bis 5: Der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget; die Verbrauchsmittel entfallen auch für Sie Entwurf. Mehr unter Entlastungsbudget ab 2027.
Etwa 400 bis 500 Millionen Euro im Jahr will der Entwurf allein beim Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 einsparen. Ob er so kommt, entscheiden Kabinett und Bundestag.
Was Sie jetzt tun können
- Den Entlastungsbetrag 2026 nutzen. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet: für Alltagshilfen (anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag), Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder einen Pflegedienst. Bei Pflegegrad 1 zahlt er auch Hilfe bei der Körperpflege durch einen Pflegedienst. Ein Antrag vorab ist nicht nötig (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
- Angesparte Beträge nicht liegen lassen. Heute darf ein nicht verbrauchter Betrag ins erste Halbjahr des Folgejahres mitgenommen werden. Ob Restbeträge aus 2026 bei Pflegegrad 1 im Jahr 2027 noch erstattet werden, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Sicherer ist es, das Geld 2026 zu verwenden.
- Verbrauchsmittel weiter beziehen. Bis Ende 2026 übernimmt die Pflegekasse bis 42 € im Monat.
- Prüfen, ob ein höherer Pflegegrad passt. Ab Pflegegrad 2 gibt es auch nach dem Entwurf Geld: ab 2027 das Entlastungsbudget von 386 € im Monat und das Sozialraumbudget Entwurf. Hat sich der Zustand verschlechtert, lohnt ein Antrag auf Höherstufung. Nach dem Entwurf wird ein Antrag, der bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingeht, nach den bisherigen Regeln bewertet.
- Noch keinen Pflegegrad? Auch für einen Erstantrag gilt nach dem Entwurf das Datum, an dem er bei der Pflegekasse eingeht.
- Bescheid falsch? Gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Rechner: Welcher Pflegegrad heute und 2027? Pflegegrad beantragen: so geht es
Häufige Fragen
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?
2026: kein Pflegegeld, aber bis 131 € Entlastungsbetrag und bis 42 € für Verbrauchsmittel im Monat, dazu bis 4.180 € für einen Umbau. Nach dem Entwurf bleibt ab 2027 nur der Umbau-Zuschuss als Geldleistung Entwurf. Alle heutigen Leistungen: Pflegegrad 1: Leistungen und Voraussetzungen.
Verliere ich meinen Pflegegrad 1 im Jahr 2027?
Nein, nicht wegen der Reform. Nach dem Entwurf kann niemand seinen Pflegegrad allein wegen der neuen Punktgrenzen oder der neuen Bewertung verlieren. Nur wenn sich Ihr Zustand tatsächlich bessert, kann er bei einer neuen Begutachtung sinken.
Muss ich jetzt etwas beantragen?
Um Pflegegrad 1 zu behalten, nicht. Einen Antrag lohnt es sich zu prüfen, wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben oder wenn mehr Hilfe nötig ist als bei der letzten Begutachtung. Nach dem Entwurf zählt das Eingangsdatum bei der Pflegekasse.
Was ist die Pflegebegleitung?
Eine neue Leistung (§ 7c SGB XI-E): Fachkräfte im Auftrag der Pflegekasse sollen Pflegebedürftige und Angehörige beraten und begleiten, vor allem am Anfang. Sie ersetzt bei Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag. Wie sie konkret aussieht, ist noch offen.
Ist das schon beschlossen?
Nein (Stand 28.09.2026). Es gibt einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 05.06.2026. Das Kabinett soll am 30.09.2026 entscheiden; der Termin wurde schon verschoben. Danach folgen Bundestag und Bundesrat. Wir aktualisieren diese Seite nach jedem Schritt.
Gilt das auch für Pflegegrad 1 im Pflegeheim?
Der heutige Zuschuss von 131 € im Monat soll für neue Fälle entfallen. Wer ihn 2026 schon bezieht, soll ihn nach dem Entwurf behalten.
Weiterlesen
Quellen
- Referentenentwurf PNOG vom 05.06.2026 (PDF): Einsparung Entlastungsbetrag PG 1 S. 5; Pflegebegleitung (§ 7c) S. 18; Punktgrenzen S. 29; Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a) S. 35; Beratung zu Hause (§ 37 Abs. 3) S. 38; Verbrauchsmittel S. 41, 182; Sozialraumbudget S. 45; Besitzstand § 142b S. 55; Zuschuss im Heim (§ 144 Abs. 7) S. 56; Inkrafttreten S. 63
- BMG: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
- BMG: Verfahrensseite zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Regierungspressekonferenz vom 23.09.2026 (Kabinettstermin)
- SGB XI § 45b: Entlastungsbetrag
- SGB XI § 40: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung
- SGB XI § 28a: Leistungen bei Pflegegrad 1
- SGB XI § 43: Zuschuss bei vollstationärer Pflege
- SGB XI § 15: Pflegegrade und Punktgrenzen