Verhinderungspflege 2026: Höhe, Voraussetzungen, Antrag und Fristen
Stand: 08.10.2026 · geltendes Recht 2026
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 3.539 € im Jahr für eine Vertretung, wenn die pflegende Person ausfällt. Der Betrag gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Pflegen nahe Angehörige als Vertretung, gilt ein niedrigerer Höchstbetrag. Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht.
Ab 2027 geplant geplant: Die Verhinderungspflege soll laut Kabinettsentwurf zur Pflegereform entfallen. Beschlossen ist das nicht, Bundestag und Bundesrat stehen aus. Für 2026 gilt alles auf dieser Seite unverändert.
Was ist Verhinderungspflege?
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann nicht immer da sein. Urlaub, eine eigene Krankheit oder ein anderer Grund: Für diese Zeit springt jemand anderes ein. Das Gesetz nennt das Ersatzpflege (§ 39 SGB XI).
Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten dieser Vertretung. Wer vertritt, ist weitgehend frei wählbar: ein Pflegedienst, eine Nachbarin, eine Freundin oder ein Familienmitglied. Die Vertretung findet in der Regel zu Hause statt. Wird der pflegebedürftige Mensch stattdessen vorübergehend in einer Einrichtung versorgt, ist das Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Beide Leistungen teilen sich 2026 einen Topf.
Höhe 2026: bis 3.539 € im Jahr
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (§ 42a SGB XI). Feste Teilbeträge gibt es nicht mehr. Was Sie für Kurzzeitpflege ausgeben, fehlt der Verhinderungspflege, und umgekehrt. Im Alltag heißt dieser Topf oft Entlastungsbudget.
- Höchstdauer: 8 Wochen Verhinderungspflege im Kalenderjahr.
- Wie viel genau: Das hängt davon ab, wer vertritt. Bei Pflegedienst, Nachbarin oder Bekannten bis zum vollen Rest des Jahresbetrags. Bei nahen Angehörigen gilt ein eigener Deckel (siehe unten).
- Rest am Jahresende: Er verfällt am 31.12.2026. Einen Übertrag ins nächste Jahr gibt es nicht. Es zählt nur Ersatzpflege, die im Jahr 2026 stattfindet.
Zusätzlich können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für anerkannte Angebote einsetzen, etwa für einen Pflegedienst (Betreuung, Haushalt) oder eine anerkannte Alltagshilfe (§ 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Anspruch und wird nicht vom Jahresbetrag abgezogen.
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege.
- Pflege zu Hause durch eine Pflegeperson, die verhindert ist, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit.
- Keine Wartezeit mehr: Bis Mitte 2025 musste die Pflegeperson zuerst sechs Monate gepflegt haben. Diese Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort.
- Kein Antrag vorab: Sie organisieren die Vertretung selbst und reichen die Kosten danach ein.
Die Regeln stehen im SGB XI und gelten bei allen gesetzlichen Pflegekassen gleich, ob AOK, TK, Barmer oder eine andere Kasse.
Stundenweise oder tageweise: was mit dem Pflegegeld passiert
Wer Pflegegeld bekommt, will wissen: Wird es gekürzt? Das hängt davon ab, wie lange die Vertretung am Tag dauert.
Stundenweise (unter 8 Stunden am Tag)
Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag weg, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Diese Tage zählen auch nicht auf die 8 Wochen. Die Kosten gehen aber vom Jahresbetrag ab. Stundenweise Vertretung eignet sich zum Beispiel für einen festen freien Nachmittag pro Woche.
Tageweise (8 Stunden oder länger)
Bei ganzen Tagen läuft die Hälfte des Pflegegeldes weiter, für bis zu 8 Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Der erste und der letzte Tag der Vertretung zählen voll. Für jeden Tag dazwischen fällt ein halber Tagessatz weg. Ein Tagessatz ist ein Dreißigstel des monatlichen Pflegegeldes.
Beispiel Pflegegrad 3: Das Pflegegeld beträgt 599 €. Die Tochter fährt 14 Tage weg. Die 12 Tage zwischen dem ersten und letzten Tag werden halbiert: 12 × 599 € / 30 × ½ = 119,80 €. In diesem Monat kommen 479,20 € Pflegegeld statt 599 €.
Wer Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert (Kombinationsleistung), bekommt während der Vertretung die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes.
Die 8-Stunden-Grenze und die vollen Rand-Tage stehen nicht im Gesetz. So handhaben es die Pflegekassen nach ihren gemeinsamen Vorgaben.
Verhinderungspflege durch Angehörige und Privatpersonen
Wie viel die Kasse erstattet, hängt davon ab, wer vertritt. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen.
Nahe Angehörige und Menschen im selben Haushalt
Dazu zählt, wer mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin. Dazu kommt, wer im selben Haushalt lebt.
Vertreten diese Personen nicht beruflich, erstattet die Kasse in der Regel höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes im Jahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI):
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Höchstbetrag im Jahr (2 × Pflegegeld) |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 694 € |
| 3 | 599 € | 1.198 € |
| 4 | 800 € | 1.600 € |
| 5 | 990 € | 1.980 € |
Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen dazu. Reist der Sohn an oder nimmt die Enkelin unbezahlt frei, kann die Kasse diese Kosten auf Nachweis zusätzlich erstatten. Alles zusammen darf den Rest des Jahresbetrags von 3.539 € nicht übersteigen. Einen eigenen Euro-Deckel für Fahrtkosten gibt es nicht.
Alle anderen: Nachbarn, Freunde, Bekannte, Pflegedienst
Vertritt eine Nachbarin, eine Freundin, entfernte Verwandte oder ein Pflegedienst, erstattet die Kasse bis zum vollen Rest der 3.539 € (§ 39 Abs. 2 SGB XI). Dasselbe gilt für nahe Angehörige, die die Vertretung beruflich übernehmen, etwa als selbstständige Pflegekraft.
Stundenlohn für Angehörige und Nachbarn
Einen festen Stundenlohn für die Verhinderungspflege gibt es nicht. Die Kasse erstattet die nachgewiesenen Kosten, also das, was Sie mit der Vertretung vereinbart und ihr bezahlt haben. Begrenzt wird nur die Summe im Jahr, nicht der Satz pro Stunde.
Rechnen Sie deshalb rückwärts: Höchstbetrag geteilt durch den vereinbarten Stundenlohn ergibt, wie viele Stunden die Kasse übernimmt. Zwei Beispiele mit 15 € pro Stunde:
- Tochter vertritt bei Pflegegrad 2: 694 € / 15 € = gut 46 Stunden im Jahr. Fahrtkosten mit Beleg kommen dazu.
- Nachbarin vertritt bei Pflegegrad 2: 3.539 € / 15 € = knapp 236 Stunden im Jahr, wenn der Topf nicht schon für Kurzzeitpflege genutzt wurde.
Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest: wer, wann, wie viele Stunden, zu welchem Satz. Lassen Sie sich die Zahlung quittieren. Das macht die Abrechnung einfach.
Antrag und Nachweise
Sie stellen keinen Antrag vorher. Sie reichen nach der Vertretung einen Antrag auf Erstattung mit den Belegen ein (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). So gehen Sie vor:
- Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach ihrem Formular für die Verhinderungspflege.
- Tragen Sie ein: Zeitraum der Vertretung, ob stundenweise oder ganze Tage, wer vertreten hat und ob die Person mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist oder im Haushalt lebt.
- Legen Sie die Nachweise bei: Rechnung des Pflegedienstes oder Quittung der privaten Vertretung, bei Angehörigen auch Belege für Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
- Behalten Sie Kopien und notieren Sie, wie viel vom Jahresbetrag schon verbraucht ist.
Sie können auch mehrere kurze Vertretungen sammeln und zusammen abrechnen. Die Frist dafür steht im nächsten Abschnitt.
Rückwirkend beantragen: die Fristen
Die Erstattung muss bis zum Ende des Jahres beantragt werden, das auf die Vertretung folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das heißt:
- Ersatzpflege aus 2025: Antrag mit Belegen bis spätestens 31.12.2026. Bei Vertretungen aus dem ersten Halbjahr 2025 lieber sofort einreichen und bei der Kasse nachfragen.
- Ersatzpflege aus 2026: nach geltendem Recht bis 31.12.2027. Weil der Kabinettsentwurf die Verhinderungspflege ab 2027 streichen will und keine Übergangsregel enthält, raten wir: noch 2026 einreichen.
Die allgemeine Verjährung von vier Jahren für Sozialleistungen (§ 45 SGB I) hilft hier nicht. Für die Verhinderungspflege gilt die kürzere Frist aus § 39.
Muss die Vertretung das Geld versteuern?
Für Angehörige in vielen Fällen nicht. Steuerfrei sind Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn sie von Angehörigen kommen oder von Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen (§ 3 Nr. 36 EStG). Mindestens gilt die Steuerfreiheit bis zur Höhe des Entlastungsbetrags.
Wer ohne solche Bindung gegen Geld vertritt, etwa eine Nachbarin mit festem Stundenlohn, oder wer mehr bekommt, sollte die Frage mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung klären. Das ist keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie viel Verhinderungspflege gibt es bei Pflegegrad 2?
Bis 3.539 € im Jahr, geteilt mit der Kurzzeitpflege. Vertreten nahe Angehörige nicht beruflich, sind es bis 694 € plus nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
Bekomme ich Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Anspruch beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für anerkannte Angebote nutzen.
Darf mein Ehepartner die Verhinderungspflege übernehmen?
Lebt der Ehepartner im selben Haushalt, gilt der Deckel für nahe Angehörige: zweimal das monatliche Pflegegeld im Jahr, plus nachgewiesene Zusatzkosten.
Kann ich Verhinderungspflege für einzelne Stunden nutzen?
Ja. Unter 8 Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt, und die Tage zählen nicht auf die 8 Wochen. Die Kosten gehen vom Jahresbetrag ab.
Verfällt der Rest am Jahresende?
Ja. Der Jahresbetrag 2026 gilt nur für Ersatzpflege, die bis 31.12.2026 stattfindet. Abrechnen dürfen Sie später, die Vertretung selbst muss in 2026 liegen.
Was ändert sich 2027?
Nach dem Kabinettsentwurf soll die Verhinderungspflege als eigene Leistung entfallen geplant. Beschlossen ist das noch nicht. Was stattdessen gelten soll, steht auf der Seite Verhinderungspflege 2027.
Weiterlesen
Quellen
- SGB XI § 39: Verhinderungspflege (8 Wochen, Abs. 1 Satz 2: kein Antrag vorab und Antragsfrist, Abs. 2 und 3: Höchstbeträge, Angehörige)
- SGB XI § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 € je Kalenderjahr)
- SGB XI § 37: Pflegegeld, halbes Pflegegeld während der Verhinderungspflege
- SGB XI § 38: Kombinationsleistung
- SGB XI § 42: Kurzzeitpflege
- SGB XI § 45b: Entlastungsbetrag
- SGB I § 45: Verjährung
- EStG § 3 Nr. 36: Steuerfreiheit für Pflege durch Angehörige
- BMG: Verhinderungspflege (erster und letzter Tag volles Pflegegeld, stundenweise, Fahrtkosten und Verdienstausfall)
- BMG-Pressemitteilung 30.06.2025: Gemeinsamer Jahresbetrag, Wegfall der Vorpflegezeit
- Pflegestützpunkte Berlin, Infoblatt 8 (Stand 06/2026): stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden
- PNOG-Kabinettsentwurf (BMG, 30.09.2026, PDF): geplanter Wegfall ab 2027
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